Deutschland – keine Vermieterhaftung für mangelhafte Kaffeekanne in Ferienwohnung
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 25. November 2024 (Az. 9 U 40/23) die Berufung gegen eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Vermieter einer Ferienwohnung zurückgewiesen. Der Vermieter war wegen einer etwaigen Mangelhaftigkeit einer in der Wohnung befindlichen Kaffeekanne verklagt worden.
Ein sechsjähriges Kind hatte als Gast einer Ferienwohnung schwere Verbrennungen erlitten, nachdem sich der Henkel einer dort bereitgestellten Glaskaffeekanne beim Servieren des Kaffees löste und die heiße Flüssigkeit über Oberkörper und Arme des Kindes lief. Die Eltern klagten daraufhin gegen den Vermieter der Wohnung. Sie argumentierten, die Kaffeekanne sei bereits bei Übergabe der Ferienwohnung schadhaft gewesen, und forderten Schadensersatz und Schmerzensgeld, u. a. gestützt auf mietrechtliche und deliktische Vorschriften. Die Vermieterin bestritt den behaupteten Mangel. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger konnte keine Beschädigungen, Reparaturspuren oder Hinweise auf Verschleiß der Kanne feststellen.
Nachdem bereits das Landgericht Oldenburg die Klage abgewiesen hatte, bestätigte nun das OLG diese Entscheidung. Es stellte zwar klar, dass ein Vermieter nach § 536a BGB für Mängel grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden hafte, allerdings nur für solche, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Genau dies, so das Gericht, konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, sodass eine Haftung nach mietrechtlichen Vorschriften ausschied.
Auch eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB lehnte der Senat ab, da ein Verschulden der Vermieterin nicht festgestellt werden konnte. Es sei nicht mehr aufklärbar, ob sich der Defekt im Verantwortungsbereich der Vermieterin oder der Nutzerin ereignet habe. Zudem bestünden keine Pflichten der Vermieterin, die Kaffeekanne auf versteckte Schäden hin zu untersuchen, sofern diese äußerlich einen „gut erhaltenen Eindruck“ mache und sich bestimmungsgemäß verwenden lasse.
Deutschland – Halter eines E‑Bikes haftet für durch das Rad verursachte Brandschäden
Das Landgericht Lübeck hat am 26. Juli 2024 entschieden (Az. 5 O 26/23), dass der Halter eines E‑Bikes auch ohne Nachweis eines konkreten Fehlverhaltens für einen Brandschaden haftet, den sein Rad verursacht hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Eigentümer einer Lagerhalle den Halter eines E‑Bikes als Mieter der Halle auf Schadensersatz für Brandschäden an der Halle verklagt, nachdem der Akku des in der entsprechenden Halle gelagerten E‑Bikes nach einem Ladevorgang Feuer fing. Der Kläger argumentierte, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, nach dem Ladevorgang den Stecker aus der Steckdose zu ziehen und den Ladevorgang damit ordnungsgemäß zu beenden. Der Beklagte bestritt dies. Auch sei eine ständige Überwachung des Ladevorgangs nicht zumutbar.
Das Landgericht Lübeck gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zum Ersatz des entstandenen Schadens nach § 7 Abs. 1 StVG. Danach haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs verschuldensunabhängig, wenn bei Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden entsteht. Die Norm greift auch für einige E‑Bikes, da als Kraftfahrzeug i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 StVG auch motorbetriebene Gefährte gelten, die schneller als 25 km/h fahren können. Sie erfasste damit auch das hier streitgegenständliche E‑Bike, das eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h erreichte. Nach Überzeugung des Gerichts hat sich mit dem Brand auch die sog. Betriebsgefahr verwirklicht, da der Brand durch den fest verbauten Akku des E‑Bikes ausgelöst wurde. Auf ein etwaiges Fehlverhalten des Halters kam es nach den Regeln Gefährdungshaftung damit nicht mehr an.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Europa – weitere Richtlinie aus dem Omnibus-Paket der EU angenommen
Nachdem bereits am 1. April 2025 zur Durchführung eines beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens der „Stop-the-Clock“-Vorschlag der EU‑Kommission beschlossen wurde, hat nach dem Europäischen Parlament am 14. April 2025 auch der Rat der Europäischen Union der „Stop-the-Clock“-Richtlinie der Europäischen Union zugestimmt. Die Richtlinie ist ein Baustein des im Februar 2025 durch die EU‑Kommission initiierten sog. Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der EU‑Nachhaltigkeitsgesetzgebung (vgl. bereits PHi 2025, 25). Sie dient dazu, Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung auf die neuen Anforderungen zu geben und gleichzeitig den EU‑Gesetzgebern die Möglichkeit zu bieten, die Richtlinien weiter zu überarbeiten, ohne dass Unternehmen im Vertrauen auf die bis dahin bestehenden Regelungen bereits Dispositionen treffen.
Konkret werden dafür die Berichtspflichten für Unternehmen nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für große Unternehmen, die die Berichterstattung noch nicht aufgenommen haben, und für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um zwei Jahre verschoben. Zudem wird die Umsetzungsfrist der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) auf Juli 2027 sowie die erste Phase ihrer stufenweisen Anwendung jeweils um ein Jahr verschoben.
In einem zweiten Schritt werden nun, allerdings im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, inhaltliche Änderungen an der CSRD, der CSDDD sowie der Taxonomie-Verordnung auf den Weg gebracht.
Die nun verabschiedete „Stop-the-Clock“-Richtlinie ist am 17. April 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und einen Tag später in Kraft getreten. Sie ist durch die Mitgliedstaaten der EU bereits bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen.
Europa – KI‑Haftungsrichtlinie: EU‑Kommission prüft nach Rücknahme Alternativen zur Harmonisierung
Am 9. April 2025 ist im Rechtsausschuss des EU‑Parlaments über die Zukunft der KI‑Haftungsrichtlinie diskutiert worden. Der ursprüngliche Entwurf zur „Anpassung der zivilrechtlichen Haftungsregeln an künstliche Intelligenz“ wurde im Februar 2025 offiziell aus dem Arbeitsprogramm der Kommission gestrichen.
Während weitgehend unbestritten ist, dass eine große Notwendigkeit besteht, europäische Digitalgesetze zu vereinfachen und bestehende Regelwerke wie die KI‑Verordnung konsequent umzusetzen, steht mittlerweile infrage, ob eine Richtlinie tatsächlich zur Harmonisierung des Haftungsrechts geführt hätte. Stattdessen wird nun die Umsetzung mittels Verordnung diskutiert. Diese wäre – im Unterschied zu einer Richtlinie, die noch von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen wäre – in den Ländern direkt und unmittelbar wirksam und anwendbar.
Diesbezüglich scheiden sich im Parlament aber die Geister: Einige Abgeordnete fordern die Einführung einheitlicher Haftungsvorschriften für den digitalen Binnenmarkt, andere sehen gar keine Notwendigkeit eines Gesetzgebungsvorhabens, da das jeweilige nationale Deliktsrecht ausreichend sei. Zivilgesellschaftliche Organisationen drängen derweil auf einen neuen Gesetzgebungsvorschlag. Ob dieser kommt, bleibt unklar.
Europa – PFAS: Chemikalienverbot gilt bald auch für Spielzeug
Anfang April 2025 haben sich das Europäische Parlament und der Ministerrat vorläufig auf eine neue EU‑Verordnung zur Sicherheit von Spielzeug geeinigt. Bereits bekannt ist, dass Spielzeughersteller – anders als bei dem zunächst geplanten radikalen Verbot – zukünftig nur einem „begrenzten Verbot der absichtlichen Verwendung“ von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) bei der Herstellung ihrer Produkte und Komponenten unterworfen sein werden. Zu den weiteren Sicherheitsmaßnahmen gehören Anforderungen an Sicherheitswarnungen und die Einführung eines digitalen Produktpasses (DPP), der die Rückverfolgbarkeit erhöhen, die Bereitstellung von Sicherheitsinformationen verbessern und die Zollkontrollen vereinfachen soll. Auch wurde die Liste der verbotenen Stoffe in Spielzeug erweitert. Zukünftig sollen die Hersteller, bevor sie ein Spielzeug auf den Markt bringen, eine Sicherheitsbewertung aller potenziellen Gefahren – chemischer, physikalischer, mechanischer und elektrischer Art – durchführen müssen und dabei auch die Entflammbarkeit, die Hygiene und die Radioaktivität des Spielzeugs prüfen.
Der Entwurf der Verordnung muss nun noch von Rat und Parlament angenommen werden, dann tritt er 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten sollen dann 54 Monate Zeit haben, die Bestimmungen in nationales Recht zu überführen. Das fertige Regelwerk soll neben den in der EU geltenden allgemeineren Produktsicherheitsvorschriften gelten.